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Berufliche Schulen
Bildungsplanarbeit Berufskollegs Assistenz
Grundlagen Gesundheitswesen, pharm. Berufs- und Gesetzeskunde
Fachliche Vorbemerkungen
Das Fach „Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde“ vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen für ein verantwortungsvolles Handeln sowohl in ihrem beruflichen als auch privaten Alltag.
Sie erkennen die Bedeutung von Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung für berufswürdiges Verhalten im PTA-Beruf und werden sich ihrer eigenen Vorbildfunktion bewusst.
Viele Inhalte dieses Faches unterliegen stetigem Wandel, weshalb im Unterricht stets die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen ist.
Die Schülerinnen und Schüler befassen sich praxis- und berufsbezogen mit den für sie wichtigsten Gesetzen und Verordnungen des Apothekenrechts, des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Betäubungsmittelrechts, auch in digitaler Form, und erhalten so die Grundlagen für die mündliche Prüfung in diesem Fach.
Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf ihre spätere berufliche Tätigkeit ist nicht nur der Erwerb von Fachwissen, sondern auch dessen Anwendung und Umsetzung und damit ein hohes Maß an Handlungskompetenz gefragt.
Da Rechtsvorschriften einem ständigen Wandel unterliegen, ist es unabdingbar, dass die Schülerinnen und Schüler auch in ihrem zukünftigen Berufsleben ihr Fachwissen regelmäßig aktualisieren und sich ständig fort- und weiterbilden. Dies setzt ein hohes Maß an Lernkompetenz voraus.
Die Schülerinnen und Schüler erlernen die selbstständige Beschaffung und den Umgang mit den aktuell gültigen Gesetzen und Verordnungen, auch unter Nutzung digitaler Medien. Hierbei werden neben Fachkompetenz auch Methoden‑, Medien- und Lesekompetenz gefördert. Dafür ist es unumgänglich, dass die Schülerinnen und Schüler das aus Gesetzestexten erworbene Wissen in berufsbezogenen Fallbeispielen anwenden.
Nicht nur bei der Abgabe und Dokumentation von Arzneimitteln, auch für die kompetente Beratung in der Apotheke ist die Anwendung der korrekten Fachsprache und damit Kommunikationskompetenz erforderlich.
Durch verschiedene Unterrichtsarrangements wie z. B. Partner- oder Gruppenarbeit werden Sozial- und Kommunikationskompetenz gefördert.
Das Fach „Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde“ befähigt die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln und zeigt ihnen die rechtlichen Grenzen ihrer Tätigkeit als PTA auf.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Schuljahr 1
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
20 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Fachterminologie |
2 |
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Die Schülerinnen und Schüler wenden römische Zahlen an. Sie geben die Bedeutung von medizinischen und pharmazeutischen Fachbegriffen wieder und wenden die passenden Bezeichnungen für pharmazeutisch häufig genutzte Substanzen an. Die Schülerinnen und Schüler benennen Bezeichnungen und Abkürzungen korrekt. Sie erschließen sich Informationen aus fachlichen Medien, auch in digitaler Form.
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BPE 1.1 |
Die Schülerinnen und Schüler geben die Fachterminologie wieder und übertragen diese auf ärztliche Rezepturanweisungen sowie auf sonstige für PTA relevante fachliche Informationen. |
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BPE 2 |
Einführung in rechtliche Grundbegriffe |
2 |
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Die Schülerinnen und Schüler erläutern die Entstehung von Gesetzen und Verordnungen und unterscheiden diese anhand von Beispielen.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Gesetze und Verordnungen anhand von ausgewählten Beispielen. |
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BPE 3 |
Institutionen und Organisationen des deutschen Gesundheitswesens |
4 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen des deutschen Gesundheitswesens.
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BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Aufgaben, Zuständigkeiten und praktische Relevanz des Bundesgesundheitsministeriums und für die Apotheke wichtige ihm nachgeordnete Behörden. Diese Aspekte legen sie auch für die oberen, mittleren und unteren Gesundheitsbehörden der Länder sowie von EMA und WHO dar. |
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BPE 3.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Aufgaben, Zuständigkeiten und praktische Relevanz relevanter Institutionen für Apotheken, Apothekenmitarbeiter und Apothekenmitarbeiterinnen. |
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BPE 4 |
Rolle der Apotheke für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung |
6 |
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Die Schülerinnen und Schüler ordnen die Apotheke als Leistungserbringer für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unter Berücksichtigung des SGB V und des Apothekengesetzes ein. Sie beschreiben relevante Inhalte des Apothekengesetzes.
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BPE 4.1 |
Die Schülerinnen und Schüler legen die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mithilfe des SGB V und des Apothekengesetzes dar. Sie erläutern die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Apothekenwesens anhand des Apothekengesetzes. |
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BPE 5 |
Apothekenpersonal |
4 |
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Die Schülerinnen und Schüler stellen den Begriff des reglementierten Berufs dar und beschreiben die Berufsbilder von Apothekerinnen und Apothekern, PTA und PKA sowie die Ausbildungswege. Sie unterscheiden zwischen pharmazeutischem und nicht-pharmazeutischem Personal und erläutern die Vertretungsbefugnis der Apothekerin und des Apothekers.
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BPE 5.1 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal. Sie erklären die unterschiedlichen Aufgaben, Befugnisse und Einsatzbereiche und unterscheiden die Bedeutung von pharmazeutischen Tätigkeiten nach „eigenverantwortlich“, „unter Verantwortung“ und „unter Aufsicht“. |
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BPE 6 |
Berufsrecht |
8 |
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Die Schülerinnen und Schüler erläutern das Berufsbild der PTA mit Aufgaben und Befugnissen und benennen Kompetenzgrenzen der PTA. Sie wenden das PTA-Berufsgesetz einschließlich der zugehörigen Verordnungen an. Die Schülerinnen und Schüler ordnen Betriebs- und Arbeitsanweisungen ein. Sie geben wesentliche Inhalte von Bundesrahmentarifvertrag, Praktikums- und Arbeitsvertrag wieder. Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung und unterscheiden zwischen Fort- und Weiterbildung.
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BPE 6.1 |
Die Schülerinnen und Schüler begründen Aufgaben und Befugnisse sowie Kompetenzgrenzen der PTA. Sie beschreiben Inhalte des PTA-Berufsgesetzes einschließlich der zugehörigen Verordnungen. Die Schülerinnen und Schüler beschreiben zudem Betriebs- und Arbeitsanweisungen und leiten richtiges Verhalten für den Apothekenbetrieb ab. |
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BPE 6.2 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen wesentliche Inhalte von Bundesrahmentarifvertrag, Praktikums- und Arbeitsvertrag. |
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BPE 6.3 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung. Sie schätzen den eigenen Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf ab und beurteilen Angebote. |
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BPE 6.4 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Situationen zur Anwendung der Verschwiegenheitspflicht und benennen Konsequenzen bei Verstößen. |
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BPE 7 |
Herstellung, Prüfung, Bevorratung und Abgabe von Arzneimitteln |
16 |
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Die Schülerinnen und Schüler wenden die für PTA relevanten Vorschriften des Apotheken‑, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts an, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung.
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BPE 7.1 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben ausgewählte Vorschriften zur Prüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie Ausgangsstoffen. |
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BPE 7.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben ausgewählte Vorschriften zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Stellen, Verblistern und der Herstellung von Parenteralia. |
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BPE 7.3 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Anforderungen und die Ausstattung der Apothekenbetriebsräume. Sie beschreiben Vorschriften zur Bevorratung und Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren und wenden diese an. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln ein Bewusstsein für ihre Rolle in der Arzneimitteltherapiesicherheit. |
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BPE 8 |
Betäubungsmittelrecht |
8 |
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Die Schülerinnen und Schüler erklären ausgewählte Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes samt Anlagen sowie zugehöriger Rechtsverordnungen. Sie prüfen Verschreibungen auf formale Zulässigkeit.
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BPE 8.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erläutern wichtige Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes samt Anlagen und wenden diese an. |
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BPE 8.2 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Bestimmungen der Betäubungsmittelbinnenhandelsverordnung und wenden diese an. |
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BPE 8.3 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Bestimmungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung und wenden diese an. |
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Zeit für Leistungsfeststellung
10
70
80
Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
10 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 9 |
Arzneimittelrecht |
17 |
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Die Schülerinnen und Schüler erklären ausgewählte Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie zugehörige Rechtsverordnungen. Sie prüfen Verschreibungen auf formale Zulässigkeit.
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BPE 9.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erläutern wichtige Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und wenden diese an. |
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BPE 9.2 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Bestimmungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung und wenden diese an. |
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BPE 10 |
Medizinprodukterecht |
4 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben ausgewählte Aspekte des Medizinprodukterechts.
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BPE 10.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Bestimmungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und der darin ermächtigten Verordnungen und wenden diese an. |
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BPE 11 |
Sozialrechtliche Vorschriften |
4 |
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Die Schülerinnen und Schüler wenden die sozialrechtlichen Vorschriften zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln an.
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BPE 11.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erläutern die Aufgaben der GKV, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sie stellen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar und beschreiben die Bedeutung für das Gesundheitswesen. Die Schülerinnen und Schüler erläutern die Vorschriften bei der Arzneimittelauswahl und erklären die Konsequenzen für den Apothekenbetrieb und die Kundenzufriedenheit. |
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Zeit für Leistungsfeststellung
5
35
40
Operatorenliste
Anforderungsbereiche
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung |
Zuordnung Anforderungsbereiche |
---|---|---|
ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
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II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
|
II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
|
II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
|
II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
|
II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
|
II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
|
II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
|
II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
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I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
|
III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
|
II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
|
III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
|
III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
|
I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
|
III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
|
I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
|
II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
|
III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
|
I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
|
I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
|
II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
|
III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
|
II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
|
II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
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I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
|
II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
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I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
|
II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
|
I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
|
II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
|
I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
|
I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
|
I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
|
I, II |
Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
hier: Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
Berufskolleg für technische Assistenten (Bildungsplan zur Erprobung)
Vom
Aktenzeichen KM 41-6623-3/4/1
I.
II.
für das Schuljahr 1 ab 1. August 2023.
für das Schuljahr 2 ab 1. August 2024.