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Galenische Übungen
Fachliche Vorbemerkungen
1. Fachspezifischer Bildungsauftrag (Bildungswert des Faches)
Die Herstellung von Arzneimitteln stellt ein zentrales Aufgabengebiet der Pharmazeutisch-technischen Assistentin und des Pharmazeutisch-technischen Assistenten in der öffentlichen Apotheke, der Krankenhausapotheke und in der pharmazeutischen Industrie dar. Um dieser verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden, sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend des PTA-Reformgesetzes zu befähigen, die aktuellen Vorschriften bezüglich Hygiene und Arbeits- und Gesundheitsschutz umzusetzen. Darüber hinaus müssen sie in die Lage versetzt werden, die in der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen, inklusive steriler Arzneimittel, gemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herstellen und kennzeichnen zu können. Das Fach „Galenische Übungen“ vermittelt dafür die notwendigen fachlichen Grundlagen sowie die Handlungskompetenz, insbesondere zur Bedienung der für die Herstellung notwendigen Geräte, für die Dokumentation der Herstellung von Rezepturen und Defekturen und der Durchführung des patientenindividuellen Stellens und Verblisterns.
2. Fachliche Aussagen zum Kompetenzerwerb, prozessbezogene Kompetenzen
Im Fach „Galenische Übungen“ wenden die Schülerinnen und Schüler die im Fach „Galenik“ erworbenen theoretischen Kenntnisse praktisch an.
Sie beherrschen den sicheren Umgang mit der pharmazeutischen Literatur, insbesondere den Vorschriften für die Herstellung von Arzneiformen. Sie stellen die Arzneiformen unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene‑, Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften her. Die Schülerinnen und Schüler nutzen für alle Schritte der Arzneimittelherstellung ein apothekenübliches pharmazeutisches Laborprogramm.
Sie werden sich der Notwendigkeit bewusst, exakt und sorgfältig zu arbeiten, um den besonderen Qualitätsanforderungen an Arzneimittel zu genügen.
Durch geeignete Wahl der Unterrichtsmethoden werden Selbstständigkeit, Arbeitsorganisation und Sozialkompetenz gefördert.
Im Projektunterricht stellen die Schülerinnen und Schüler mehrere Rezepturen und Defekturen zeitlich koordiniert und unter den Anforderungen des Apothekenbetriebes her, um die Handlungskompetenz zu fördern.
Der Unterricht soll in Gruppenteilung stattfinden, um eine intensive Förderung jeder Schülerin und jedes Schülers zu gewährleisten.
Die Prüfung der hergestellten Arzneimittel erfolgt im Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen“.
Die Inhalte sind unter Einbeziehung digitaler Medien zu bearbeiten, wobei der Unterricht in den Fächern „Galenik“ und „Galenische Übungen“ eng miteinander zu verzahnen ist. Die Lehrplaneinheiten sind in beiden Fächern nach Arzneiformen gegliedert, wobei ein gleichzeitiges Erarbeiten der theoretischen und praktischen Inhalte zur jeweiligen Arzneiform anzustreben ist. Einer engen Abstimmung bedarf es außerdem mit den Fächern „Fachbezogene Mathematik“, „Pharmazeutische Gesetzes- und Berufskunde“, „Übungen zur Abgabe und Beratung“ und „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“.
Die Reihenfolge der Bildungsplaneinheiten kann nach pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung des Lernstands der Schülerinnen und Schüler und des individuellen Schulcurriculums angepasst werden. Die Inhalte der BPE 1 können anhand konkreter Praxisbeispiele in die weiteren BPE integriert werden.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Schuljahr 1
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
60 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Einführung, Arbeitsschutz, Umgang mit Gefahrstoffen, Hygiene, rechtliche Bestimmungen, Wiegen |
24 |
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Die Schülerinnen und Schüler wenden die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von Arzneimitteln an. Sie benennen den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln und wenden die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an. Sie führen die Dokumentation bei der Arzneimittelherstellung durch.
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BPE 1.1 |
Die Schülerinnen und Schüler ermitteln sowohl Unfallgefahren im Labor als auch Möglichkeiten zur deren Beseitigung. Sie führen die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Labor durch und wenden das BAK-Farbkonzept der Standgefäßkennzeichnung an. Sie ermitteln mithilfe der Sicherheitsdatenblätter die erforderlichen Informationen für den Arbeitsschutz und die Kennzeichnung der Standgefäße. Sie werten exemplarisch die notwendigen Informationen aus dem Gefahrstoffverzeichnis aus, insbesondere über den Lagerort und die Handhabung. Sie ermitteln den passenden Rezepturstandard für die Herstellung der Rezepturen und Defekturen. Sie kennzeichnen hergestellte Präparate mit zutreffenden Hinweisen zur Aufbewahrung. |
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BPE 1.2 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Raum-, Personal-, Produkthygiene. Sie wenden Maßnahmen der Personalhygiene zuverlässig an. Sie erläutern die Grundsätze hygienischer Rezepturherstellung. Sie wenden die Vorgaben des Hygieneplans an. |
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BPE 1.3 |
Die Schülerinnen und Schüler wenden rechtliche Bestimmungen zur Arzneimittelherstellung an. Sie führen mit der Fachliteratur, auch EDV gestützt, Recherchen durch und wenden die Vorgaben zuverlässig an. Sie entwerfen die der Herstellungsart entsprechende Dokumentation. Sie führen Überlegungen zur Plausibilität für Individual- und Magistralrezepturen durch und kennzeichnen Rezepturen und Defekturen. Sie deuten die ärztliche Rezeptsprache. Sie führen unter Beachtung der besonderen Anforderungen beispielhaft Defekturherstellungen durch. |
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BPE 1.4 |
Die Schülerinnen und Schüler begründen die Auswahl der geeigneten Waagen und führen die Wägung sachgerecht durch. |
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BPE 2 |
Feste Arzneiformen: Teemischungen, Pulver, Kapseln |
60 |
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Die Schülerinnen und Schüler planen die Herstellung von festen Arzneiformen und stellen diese nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln her.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler stellen Teemischungen her und dokumentieren die Herstellung. Sie begründen die Wahl des Arbeitsplatzes aufgrund der mikrobiellen Kontamination. Sie wenden die allgemeinen Regeln zur Herstellung von Teemischungen an. |
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BPE 2.2 |
Die Schülerinnen und Schüler planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von Pulvern. Sie stellen Pulver nach anerkannten pharmazeutischen Regeln her, führen Inprozessprüfungen durch und kennzeichnen die Pulver entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. |
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BPE 2.3 |
Die Schülerinnen und Schüler planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von Kapseln und ermitteln die Wirkstoff- und Hilfsmittelmengen. Sie stellen Kapseln nach anerkannten pharmazeutischen Regeln nach verschiedenen Methoden her und ermitteln selbstständig die Kapselfüllmethode. Sie führen sinnvolle Inprozesskontrollen nach DAC/NRF durch und beurteilen die Ergebnisse. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen Kapseln entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. |
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BPE 3 |
Stellen und Verblistern |
6 |
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Die Schülerinnen und Schüler führen das patientenindividuelle Stellen und Verblistern nach ApBetrO durch.
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BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler geben geltende rechtliche Rahmenbedingungen für das Stellen und Verblistern von Fertigarzneimitteln wieder und erklären die hygienischen Bestimmungen. Sie beurteilen die Eignung der Arzneiformen für eine Neuverpackung aufgrund ihrer Stabilität und der galenischen Eigenschaften. Sie führen mithilfe digitaler Medien und Datenbanken Recherchen durch. Sie führen das Stellen und Verblistern nach Herstellungsanweisung durch und dokumentieren die Herstellung. Sie kennzeichnen die Neuverpackung nach ApBetrO und informieren über den Umgang mit der Neuverpackung der Fertigarzneimittel. |
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BPE 4 |
Flüssige Arzneiformen: Lösungen, Suspensionen, Emulsionen |
60 |
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Die Schülerinnen und Schüler planen die Herstellung von flüssigen Arzneiformen und stellen diese nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln her.
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BPE 4.1 |
Die Schülerinnen und Schüler berechnen die erforderlichen Mengen und planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von Lösungen. Sie führen die notwendigen Grundoperationen durch und stellen unter Beachtung der geeigneten Reihenfolge der Herstellungsschritte Lösungen her. Sie führen sinnvolle Inprozesskontrollen durch und beurteilen die Ergebnisse. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen Lösungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. |
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BPE 4.2 |
Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die erforderlichen Mengen und planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von Suspensionen. Sie stellen Suspensionen her, führen sinnvolle Inprozesskontrollen durch und beurteilen die Ergebnisse. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen Suspensionen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. |
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BPE 4.3 |
Die Schülerinnen und Schüler berechnen die erforderlichen Einwaagen und planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von Emulsionen. Sie stellen Emulsionen manuell und mit elektrischen Homogenisatoren homogen her. Sie führen sinnvolle Inprozesskontrollen durch und beurteilen die Ergebnisse. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen Emulsionen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. |
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Zeit für Leistungsfeststellung
30
210
240
Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
60 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 5 |
Halbfeste Zubereitungen |
96 |
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Die Schülerinnen und Schüler planen und dokumentieren selbstständig die Herstellung von Salben, Cremes, Gelen und Pasten. Sie stellen diese nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln her, wobei sie manuelle Herstellungsverfahren anwenden und automatische Rührsysteme einsetzen. Die Schülerinnen und Schüler führen Inprozesskontrollen durch und verpacken und kennzeichnen die Produkte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
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BPE 5.1 |
Die Schülerinnen und Schüler ordnen den Bestandteilen von halbfesten Zubereitungen ihre technologischen Funktionen zu und dokumentieren die Herstellungsschritte für verschiedene wirkstofffreie halbfeste Zubereitungen. Sie stellen diese her und führen Inprozesskontrollen durch. |
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BPE 5.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben wichtige Eigenschaften gängiger Wirkstoffe und planen deren Einarbeitung in verschiedene halbfeste Grundlagen. Sie dokumentieren die Herstellungsschritte und führen diese manuell und unter Verwendung automatischer Rührsysteme durch und überprüfen die Herstellung mithilfe von Inprozesskontrollen. |
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BPE 5.3 |
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen unterschiedliche Primärpackmittel und führen die Verpackung und Kennzeichnung halbfester Zubereitungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch. |
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BPE 6 |
Rektale und vaginale Arzneiformen |
30 |
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Die Schülerinnen und Schüler planen die Herstellung von rektalen und vaginalen Arzneiformen und stellen diese nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln her.
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BPE 6.1 |
Die Schülerinnen und Schüler planen die Herstellung von rektalen und vaginalen Arzneiformen und stellen diese nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln her. Sie ermitteln die erforderlichen Mengen und planen die Abläufe zur Herstellung, Prüfung und Verpackung von rektalen und vaginalen Arzneiformen. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. |
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BPE 7 |
Sterile Arzneiformen |
24 |
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Die Schülerinnen und Schüler stellen sterile Zubereitungen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln und unter Berücksichtigung der Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften her. Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Wichtigkeit des exakten Arbeitens und der Hygienemaßnahmen, um den hohen Qualitätsanforderungen an sterile Zubereitungen zu genügen.
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BPE 7.1 |
Die Schülerinnen und Schüler planen die Abläufe für die Herstellung steriler Zubereitungen und berechnen die notwendigen Mengen an Ausgangsstoffen. Sie wenden verschiedene Verfahren zur Verminderung der Keimzahl an. Sie führen aseptische Herstellungen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen durch. Sie führen sinnvolle Inprozesskontrollen durch und beurteilen die Ergebnisse. Sie dokumentieren die Herstellung und kennzeichnen sterile Zubereitungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. |
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Zeit für Leistungsfeststellung
30
210
240
Operatorenliste
Anforderungsbereiche
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung |
Zuordnung Anforderungsbereiche |
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ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
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II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
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II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
|
II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
|
II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
|
II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
|
II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
|
II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
|
II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
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I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
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III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
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II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
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III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
|
III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
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I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
|
III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
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I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
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II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
|
III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
|
I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
|
I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
|
II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
|
III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
|
II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
|
II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
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I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
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II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
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I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
|
II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
|
I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
|
II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
|
I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
|
I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
|
I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
|
I, II |
Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
hier: Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
Berufskolleg für technische Assistenten (Bildungsplan zur Erprobung)
Vom
Aktenzeichen KM 41-6623-3/4/1
I.
II.
für das Schuljahr 1 ab 1. August 2023.
für das Schuljahr 2 ab 1. August 2024.