Suchfunktion

Berufliche Schulen

Bildungsplanarbeit Berufskollegs Assistenz

Chemisch-pharmazeutische Übungen

Vorbemerkungen

Fachliche Vorbemerkungen
Im Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen“ erwerben die Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit zum selbstständigen und sicheren Arbeiten im chemischen Labor. Die Fähigkeiten sind insbesondere im Apotheken- und Analytiklabor bei der Ausgangsstoffprüfung und der Prüfung von Zubereitungen essenziell. Ebenso sind Fachkenntnisse für die sachgerechte Entsorgung von Chemikalien und Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Umweltaspekten notwendig.
Die Schülerinnen und Schüler lernen, die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden kennen und durchzuführen. Für das Verständnis greifen die Schülerinnen und Schüler auf die im Fach „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ gelegten Grundlagen zurück. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist es erforderlich, auch physikalische Grundlagen zu behandeln. Notwendig ist auch eine gute Absprache mit dem Fach „Fachbezogene Mathematik“.
Ausgangsstoffe und Arzneimittel werden nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft und insbesondere die Identität festgestellt, da Reinheits- und Gehaltsprüfungen in der öffentlichen Apotheke nur in geringem Umfang von Bedeutung sind. Die Schülerinnen und Schüler stellen Lösungen ordnungsgemäß her, kennen die für die Prüfungen benötigten Geräte und wenden sie richtig an. Bei der Durchführung der Prüfungen stellen die Schülerinnen und Schüler auftretende Unregelmäßigkeiten fest und berücksichtigen bei der Auswertung mögliche Störungen und Fehlerquellen. Sie recherchieren im Internet oder Datenbanken Informationen zu Gefahrstoffen. Grundlegende Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen und deren Entsorgung unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes werden übertragen und angewendet. Sie dokumentieren und bewerten die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen unter Verwendung digitaler Medien und am Arbeitsplatz gebräuchlicher Laborprogramme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.
Die erlernten Untersuchungsmethoden werden von den Schülerinnen und Schülern auch in anderen fachpraktischen Fächern angewendet.
Auf die Wirkung und Anwendung der untersuchten Arzneistoffe wird verwiesen.
Die Tätigkeit im Labor erfordert Geschicklichkeit und Interesse am praktischen Arbeiten und gute Beobachtungsgabe.

Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.

Schuljahr 1

Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP)

30

Vertiefung

Individualisiertes Lernen

Projektunterricht

z. B.
Übungen
Anwendungen
Wiederholungen
z. B.
Selbstorganisiertes Lernen
Lernvereinbarungen
Binnendifferenzierung
z. B.
Untersuchung der im Fach „Galenische Übungen“ hergestellten Arzneimittel
Untersuchung von Fertigarzneimitteln
Eingangskontrolle von Arzneistoffen und Hilfsstoffen für das Fach „Galenische Übungen“
Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.

BPE 1

Arbeiten im chemischen Labor

18

Die Schülerinnen und Schüler lernen das Chemielabor als Arbeitsraum kennen, entwickeln ein Bewusstsein über mögliche Gefahren beim Arbeiten und lernen eine verantwortungsvolle Arbeitsweise.

BPE 1.1

Die Schülerinnen und Schüler nennen die Richtlinien zum Arbeiten im Labor und wenden diese an.

Sicherheit im Labor

  • persönliche Schutzmaßnahmen
  • Brandschutz
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Erste Hilfe Maßnahmen
BAK Kennzeichnung

BPE 1.2

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben grundlegende Arbeitsschritte und führen diese durch.

Grundoperationen

  • Laborgeräte

  • Arbeiten mit dem Brenner

  • Löslichkeit nach Arzneibuch
Arzneibuchvorgaben
  • Filtriermethoden und weitere Trennmethoden
Dekantieren, Zentrifugieren, Extrahieren
  • Handhabung der Waagen

BPE 2

Physikalische Untersuchungsmethoden

35

Die Schülerinnen und Schüler führen physikalische Untersuchungen von Arzneistoffen nach den Vorschriften der pharmazeutischen Literatur durch, dokumentieren und werten diese aus. Sie erschließen den Aufbau und die Anwendung des Arzneibuches sowie den Umgang mit den Arzneibuchmonografien und des DAC.

BPE 2.1

Die Schülerinnen und Schüler wenden die Wägeregeln an. Sie bestimmen und berechnen die Dichte von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln. Sie legen den Zusammenhang zwischen absoluter Dichte und relativer Dichte dar.
Sie erläutern die Bedeutung des Trocknungsverlustes als Reinheitsprüfung für Arzneistoffe.

Trocknen

  • Wägeregeln nach Arzneibuch
  • Trocknungsverlust
Trockenverlust zur Massenkonstanz, Trocknung unter bestimmten Bedingungen
Trockenrückstand
Dichtebestimmung

  • relative Dichte
  • absolute Dichte
Ethanol-Wassergemische,
viskose Aluminiumchlorid-Lösung

BPE 2.2

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene thermische Kennzahlen. Sie führen den Aufbau von Apparaturen zur Bestimmung thermischer Kennzahlen durch und bestimmen die thermischen Kennzahlen, dokumentieren und bewerten die Ergebnisse.

Thermische Kennzahlen

  • Schmelztemperatur mit Kalibrierung
Voll- und Halbautomaten
  • Absoluter Schmelzpunkt und Mischschmelzpunkt

  • Siedetemperatur

Destillation
Ethanolgehalt in flüssigen Zubereitungen

BPE 2.3

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die physikalische Grundlage des Brechungsindex einer Flüssigkeit. Sie bestimmen den Brechungsindex, um die Identität und Reinheit von Arzneistoffen zu bewerten.

Brechungsindex
Abbe-Refraktometer, digitales Refraktometer

BPE 3

Herstellen von Lösungen

10

Die Schülerinnen und Schüler stellen die für die Prüfungen notwendigen Lösungen nach Vorschriften des Arzneibuches und DAC her.

BPE 3.1

Die Schülerinnen und Schüler nennen die richtige Verwendung der Volumenmessgeräte und beurteilen deren Genauigkeit.

Volumenmessgeräte

  • Handhabung der Volumenmessgeräte
  • Beurteilen der Genauigkeit
Gehaltsangaben vgl. „Fachbezogene Mathematik“,
Pufferlösungen

BPE 3.2

Die Schülerinnen und Schüler wenden die Volumenmessgeräte für die Herstellung der notwendigen Lösungen nach Vorschriften des Arzneibuches richtig an.

Herstellen von Lösungen mit verschiedenen Gehaltsangaben

  • Massenprozent
  • Volumenprozent
  • Massenkonzentration
  • Stoffmengenkonzentration
Reagenzien, Pufferlösungen, Maßlösungen

BPE 4

Chromatografie

12

Die Schülerinnen und Schüler führen dünnschichtchromatografische Untersuchungen durch, um die Identität von Arzneistoffen zu analysieren und werten diese aus. Sie kennen die wichtigsten Begriffe der Dünnschichtchromatografie.

BPE 4.1

Die Schülerinnen und Schüler erläutern Trennmethoden der Dünnschichtchromatografie und deren Bedeutung zur Identifizierung einer chemischen Substanz. Sie geben die Grundprinzipien der Dünnschichtchromatografie wieder. Sie zeigen die Abhängigkeit einer Stofftrennung von mobiler und stationärer Phase auf.

Trennung

  • Trennung von Stoffen durch Absorption
  • Trennung von Stoffen durch Verteilung
  • Trennung von Stoffen in Abhängigkeit von der mobilen Phase

BPE 4.2

Die Schülerinnen und Schüler planen dünnschichtchromatografische Untersuchungen, führen diese durch, werten das Chromatogramm aus und dokumentieren das Ergebnis unter Verwendung eines Laborprogramms.

Durchführung

  • Herstellen der mobilen Phase
HPTLC
  • Vorbereitung der DC-Kammer

  • Auftragen der zu analysierenden Substanz und Vergleichssubstanz

  • Detektion

  • Berechnung der Rf-Werte
UV, Fluoreszenz, Reagenzien
  • Ergebnisprotokoll

Zeit für Leistungsfeststellung

15

105

120

Schuljahr 2

Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP)

40

Vertiefung

Individualisiertes Lernen

Projektunterricht

z. B.
Übungen
Anwendungen
Wiederholungen
z. B.
Selbstorganisiertes Lernen
Lernvereinbarungen
Binnendifferenzierung
z. B.
Untersuchung der im Fach „Galenische Übungen“ hergestellten Arzneimittel
Untersuchung von Fertigarzneimitteln
Eingangskontrolle von Arzneistoffen und Hilfsstoffen für das Fach „Galenische Übungen“
Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.

BPE 5

Volumetrische Übungen

20

Die Schülerinnen und Schüler lernen die Grundbegriffe und Grundoperationen der Volumetrie kennen. Sie wenden diese auf volumetrische Bestimmungsmethoden an. Die Schülerinnen und Schüler führen Methoden volumetrischer Gehaltsbestimmungen von Stoffen nach Vorschriften des Arzneibuchs durch und berechnen und bewerten die Ergebnisse.

BPE 5.1

Die Schülerinnen und Schüler benennen und erläutern die Grundbegriffe und Grundoperationen der Volumetrie. Sie begründen die Notwendigkeit der Titerbestimmung von Maßlösungen.

Grundlagen der Maßanalyse

  • Titrationsverfahren
  • Maßlösungen
Herstellung und Einstellung von Maßlösungen
  • Endpunktbestimmung
Farbindikatoren, elektrochemische Anzeigen

BPE 5.2

Die Schülerinnen und Schüler führen direkte Titrationen und Rücktitrationen durch. Sie wenden verschiedene Titrationsverfahren sowie verschiedene Möglichkeiten der Endpunktbestimmung an. Sie berechnen aus den Messergebnissen den Gehalt von Stoffen und dokumentieren Messergebnisse und Berechnungen.

Volumetrische Gehaltsbestimmung

  • Alkali- und Acidimetrie

  • potentiometrische Endpunktanzeige
EDV-gesteuerte Titration
  • ein weiteres Titrationsverfahren
Komplexometrie, Redox-Titration, Argentometrie, Konduktometrie

BPE 6

Nasschemische Identitätsnachweise

40

Die Schülerinnen und Schüler führen Identitätsprüfungen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln durch.

BPE 6.1

Die Schülerinnen und Schüler führen Identitätsprüfungen durch und bewerten diese.

Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen

  • anorganische Anionen
Carbonat, Hydrogencarbonat, Sulfat, Halogenide, Phosphat, Thiosulfat, Peroxid
  • Kationen
Natrium, Kalium, Ammonium, Calcium, Metalle mit Hydroxidausfällungen, Eisen
  • Flammenfärbung

  • organische Anionen
Acetat, Citrat, Benzoat, Salicylat, Tartrat
  • funktionelle Gruppen und organische Stoffklassen
Xanthine, Aldehyde, Phenole

BPE 7

Methoden der instrumentellen Analytik

20

Die Schülerinnen und Schüler wenden Methoden der instrumentellen Analytik an. Sie überprüfen anhand der Messergebnisse die Identität und Reinheit apothekenrelevanter Ausgangsstoffe.

BPE 7.1

Die Schülerinnen und Schüler führen polarimetrische Messungen durch, um die Identität und Reinheit chiraler Ausgangsstoffe zu überprüfen.

Polarimetrie-Grundlagen

  • Gerätehandhabung
  • Berechnung der spezifischen Drehung
theoretische Grundlagen, vgl. „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ (BPE 9.2)
Identifizierung chiraler Arzneistoffe
Glucose, Ibuprofen
Reinheitsprüfung

BPE 7.2

Die Schülerinnen und Schüler nennen die Grundlagen der Spektroskopie. Sie untersuchen Ausgangsstoffe und Arzneimittelzubereitungen unter Verwendung apothekenrelevanter, spektroskopischer Verfahren.

Anwendung spektroskopischer Methoden

Nahinfrarotspektroskopie
UV-VIS-Spektroskopie
  • Gerätehandhabung

  • Referenzdatenbank
Validierung
  • Stoffidentifizierung fester, flüssiger und halbfester Stoffe und Zubereitungen

  • Abgrenzung verwandter Stoffe durch ergänzende Prüfungen

BPE 8

Untersuchungen von Arzneimitteln

20

Die Schülerinnen und Schüler übertragen die bisher erlernten Analysemethoden auf Untersuchungen von Arznei- und Hilfsstoffen nach ausgewählten Monografien des Arzneibuchs und anderer Vorschriften.

BPE 8.1

Die Schülerinnen und Schüler untersuchen die Identität von Arznei- und Hilfsstoffen und beurteilen das Untersuchungsergebnis.

Monografie-spezifische Identitäten
Acetylsalicylsäure, Iodlösung, Zucker

BPE 8.2

Die Schülerinnen und Schüler führen Identitäts-, Reinheits- und Gehaltsprüfungen von Arznei- und Hilfsstoffen durch. Sie bewerten die Freigabe der geprüften Stoffe für die Arzneimittelherstellung und Arzneimittelzubereitungen.

Ausgewählte Untersuchungen aus einer Monografie

  • Identität
  • Reinheit
  • Gehalt
viskose Aluminiumchlorid-Lösung

Zeit für Leistungsfeststellung

20

140

160

Operatorenliste

In den Zielformulierungen der Bildungsplaneinheiten werden Operatoren (= handlungsleitende Verben) verwendet. Diese Zielformulierungen legen fest, welche Anforderungen die Schülerinnen und Schüler in der Regel erfüllen. Zusammen mit der Zuordnung zu einem der drei Anforderungsbereiche (AFB; I: Reproduktion, II: Reorganisation, III: Transfer/Bewertung) dienen Operatoren einer Präzisierung der Zielformulierungen. Dies sichert das Erreichen des vorgesehenen Niveaus und die angemessene Interpretation der Standards.

Anforderungsbereiche


Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator Erläuterung Zuordnung
Anforderungsbereiche
ableiten
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
II
abschätzen
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
II
analysieren, untersuchen
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
II
anwenden, übertragen
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
II, III
aufbauen
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
II
aufstellen
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
II
auswerten
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
II, III
begründen
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
II
benennen, nennen, angeben
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
I
beraten
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
III
berechnen
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
II
beschreiben
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
I, II
bestimmen
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
I
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
III
beurteilen, Stellung nehmen
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
III
bewerten, kritisch Stellung nehmen
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
III
charakterisieren
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
II
darstellen, darlegen
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
I, II
diskutieren, erörtern
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
III
dokumentieren
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
I, II
durchführen
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
I, II
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
II
empfehlen
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
II
entwickeln, entwerfen, gestalten
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
III
erklären
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
I, II
erläutern
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
II
ermitteln
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
I, II
erschließen
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
II
formulieren
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
I
herstellen
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
II, III
implementieren
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
II, III
informieren
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
II
interpretieren, deuten
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
III
kennzeichnen
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
II
optimieren
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
II, III
planen
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
III
präsentieren
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
II
skizzieren
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
I
übersetzen
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
II
validieren, testen
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
I
verallgemeinern
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
II
verdrahten
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
I, II
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
II
wiedergeben
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
I
zeichnen
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
I, II
zeigen, aufzeigen
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
I, II
zusammenfassen
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
I, II

Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Stuttgart, 07.09.2024
Bildungsplan für das Berufskolleg
hier: Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
Berufskolleg für technische Assistenten (Bildungsplan zur Erprobung)
Vom
Aktenzeichen KM 41-6623-3/4/1

I.

II.

Für das Berufskolleg gilt der als Anlage beigefügte Bildungsplan.
Der Bildungsplan gilt
für das Schuljahr 1 ab 1. August 2023.
für das Schuljahr 2 ab 1. August 2024.

Chemisch-pharmazeutische Übungen – Bildungsplan zur Erprobung
Bildungsplan für das Berufskolleg
Pharmazeutisch-technische Assistenten

Fußleiste