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4. Operatoren
Die gesellschaftswissenschaflichen Fächer Gemeinschaftskunde, Geographie, Geschichte und Wirtschaft verwenden einen gemeinsamen Operatorenkatalog.
In den Standards für inhaltsbezogene Kompetenzen werden Operatoren (handlungsleitende Verben) verwendet. Diese sind in der nachstehenden Liste aufgeführt.
Standards legen mittels der Kombination eines Inhalts mit einem Operator fest, welches Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler erreichen müssen. Die Operatoren werden nach drei Anforderungsbereichen (AFB) gegliedert:
- Anforderungsbereich I umfasst das Wiedergeben und Beschreiben von Inhalten und Materialien (Reproduktionsleistungen).
- Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte sowie das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte (Reorganisations- und Transferleistungen).
- Anforderungsbereich III umfasst den reflexiven Umgang mit neuen Problemstellungen, eingesetzten Methoden und gewonnenen Erkenntnissen, um zu Begründungen, Urteilen und Handlungsoptionen zu gelangen (Reflexion und Problemlösung).
Die Anforderungsbereiche sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen, demzufolge schließt der Anforderungsbereich III die Anforderungsbereiche I und II, der Anforderungsbereich II den Anforderungs-bereich I ein.
Die Anwendung der Operatoren kann sowohl mit als auch ohne Materialvorgabe erfolgen. Sollte ein Operator nur mit oder nur ohne Materialvorgabe angewendet werden, wird dies in der Definition des Operators explizit angeführt.
Operatoren | Beschreibung | AFB |
---|---|---|
analysieren | Materialien oder Sachverhalte systematisch untersuchen und auswerten | II |
begründen | Aussagen (zum Beispiel eine Behauptung, eine Position) durch Argumente stützen, die durch Beispiele oder andere Belege untermauert werden | II |
beschreiben | Sachverhalte schlüssig wiedergeben | I |
beurteilen | Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen untersuchen, die dabei zugrunde gelegten Kriterien benennen und ein begründetes Sachurteil formulieren | III |
bewerten | Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen beurteilen, ein begründetes Werturteil formulieren und die dabei zugrunde gelegten Wertmaßstäbe offenlegen | III |
bezeichnen | Sachverhalte (insbesondere bei nichtlinearen Texten wie zum Beispiel Tabellen, Schaubildern, Diagrammen oder Karten) begrifflich präzise formulieren. | I |
charakterisieren | Sachverhalte mit ihren typischen Merkmalen und in ihren Grundzügen bestimmen | II |
darstellen | Sachverhalte strukturiert und zusammenhängend verdeutlichen | II |
ein‑, zuordnen | Sachverhalte schlüssig in einen vorgegebenen Zusammenhang stellen | II |
entwickeln | zu einer vorgegebenen oder selbst entworfenen Problemstellung einen begründeten Lösungsvorschlag entwerfen | III |
erklären | Sachverhalte schlüssig aus Kenntnissen in einen Zusammenhang stellen (zum Beispiel Theorie, Modell, Gesetz, Regel, Funktions‑, Entwicklungs- und/oder Kausalzusammenhang) | II |
erläutern | Sachverhalte mit Beispielen oder Belegen veranschaulichen | II |
erörtern | zu einer vorgegebenen These oder Problemstellung durch Abwägen von Pro- und Contra-Argumenten ein begründetes Ergebnis formulieren | III |
erstellen | Sachverhalte (insbesondere in grafischer Form) unter Verwendung fachsprachlicher Begriffe strukturiert aufzeigen | II |
gestalten | zu einer vorgegebenen oder selbst entworfenen Problemstellung ein Produkt rollen- beziehungsweise adressatenorientiert herstellen | III |
herausarbeiten | Sachverhalte unter bestimmten Gesichtspunkten aus vorgegebenem Material entnehmen, wiedergeben und/oder gegebenenfalls berechnen | II |
nennen | Sachverhalte in knapper Form anführen | I |
überprüfen | Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen an Sachverhalten auf ihre sachliche Richtigkeit hin untersuchen und ein begründetes Ergebnis formulieren | III |
vergleichen | Vergleichskriterien festlegen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede gewichtend einander gegenüberstellen sowie ein Ergebnis formulieren | II |