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Technische Dokumentation
Vorbemerkungen
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Fachliche Vorbemerkungen
Die Technische Dokumentation umfasst alle Dokumente, die zu einem (technischen) Produkt existieren. Von der Idee des Produkts bis zu seiner Entsorgung fällt Technische Dokumentation an. Somit umfasst die Technische Dokumentation technische Zeichnungen, Montageanleitungen, Gebrauchsanleitungen, Marktberichte, Transportunterlagen, Werbebroschüren, usw. Sie beinhaltet alle Informationen und Instruktionen, die der Nutzer des Produkts, aber auch der Hersteller, benötigt.
Im Fach „Technische Dokumentation“ werden die theoretischen Grundlagen geschaffen, die dann im Fach „Praktikum Technische Dokumentation“ im 2. Schuljahr praktisch am Computer mit den entsprechenden Programmen umgesetzt und übertragen werden.
Wichtig dabei ist, dass die technischen Dokumentationen rechtssicher und verständlich sind. Gerade im Hinblick auf die Globalisierung ist es immer von größerer Bedeutung, dass der Hersteller von Produkten auch internationale Sicherheitsstandards und Normen einhält. Und die technische Dokumentation/Gebrauchsanleitung ist dabei immer, laut Produkthaftungsgesetz, Teil des Produkts. Sollte diese Fehler aufweisen, handelt es sich somit auch um einen Produktfehler, für den der Hersteller haften muss. Somit ist es die Aufgabe der Technischen Dokumentation, die Produktsicherheit auf dem europäischen und internationalen Markt zu unterstützen.
Deshalb ist es von immenser Bedeutung, dass beim Schreiben von technischen Dokumentationen Gesetze, Richtlinien und Normen eingehalten werden und die Sprache verständlich ist. Zudem dienen technische Dokumentationen nicht nur dem Schutz vor Sach- und Personenschäden, sondern selbstverständlich auch dem Gesundheits‑, Umwelt- und Arbeitsschutz.
Die Schülerinnen und Schüler werden in ihren zukünftigen technischen Berufen immer häufiger mit dem Schreiben und Gestalten von Dokumentationen konfrontiert werden. Im Fach „Technische Dokumentation“ erwerben sie die Kompetenzen, die notwendig sind, um diese Aufgabe verantwortungsbewusst zu meistern. Nach abgeschlossener Fachhochschulreife ist auch ein Studium der technischen Redaktion möglich. Der Beruf des Technischen Redakteurs ist stark gefragt und bietet sehr gute Berufsaussichten.
Im Fach „Technische Dokumentation“ erwerben die Schülerinnen und Schüler Kompetenzen, die nötig sind, um rechtlicher, zielgruppengerechte und verständliche technische Dokumentationen/Gebrauchsanleitungen zu erstellen und gestalten.
Im ersten Schuljahr werden allgemeine Grundlagen zum Aufbau und Inhalt von Gebrauchsanleitungen vermittelt. Die fachliche Kompetenz, die hier vermittelt wird, ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern Gebrauchsanleitungen inhaltlich richtig zu strukturieren. Die sprachliche Kompetenz wird in Form einer kontrollierten Sprache gefördert und beim Analysieren von Texten und Entwickeln von eigenen Gebrauchsanleitungen nachhaltig gefestigt. Dieser für die Schülerinnen und Schüler ganz neue Zugang zur deutschen Sprache bietet die Möglichkeit, auch im Studium oder im Arbeitsleben darauf zurückzugreifen. Im Zuge der Auseinandersetzung mit gehirnphysiologischen Themen wird die Reflexionsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler gefördert. Sie setzen sich mit ihrem eigenen Lernverhalten auseinander.
Im zweiten Schuljahr werden die Grundlagenkenntnisse vertieft und ausgebaut, wobei nun vor allem rechtliche Kenntnisse (Gesetze und Normen) erworben werden. Beim Untersuchen von Rechtsfällen zeigt sich die Kommunikationskompetenz. Die Schülerinnen und Schüler argumentieren, urteilen und bilden sich eine Meinung aufgrund von Rechtsgrundlagen. Im Bereich der Gestaltung von Gebrauchsanleitungen werden nun allgemeine Kenntnisse zur Nutzung von Bildern und Regeln zur Gestaltung und dem Layout vermittelt.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Bildungsplanübersicht
Schuljahr | Bildungsplaneinheiten | Zeitricht-wert | Gesamt-stunden | ||
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Schuljahr 1 | Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) | 20 | |||
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5 | ||||
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10 | ||||
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15 | ||||
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10 | ||||
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10 | 70 | |||
Zeit für Leistungsfeststellung | 10 | ||||
80 | |||||
Schuljahr 2 | Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) | 30 | |||
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30 | ||||
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15 | ||||
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15 | ||||
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15 | 105 | |||
Zeit für Leistungsfeststellung | 15 | ||||
120 |
Schuljahr 1
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
20 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Technische Dokumentation allgemein |
5 |
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Die Schülerinnen und Schüler ordnen die Bedeutung der Technischen Dokumentation in den Bereich der Arbeitswelt und des alltäglichen Lebens ein. Sie unterscheiden verschiedenartige Dokumente der technischen Dokumentation.
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BPE 1.1 |
Die Schüler und Schülerinnen zeigen die einzelnen Stationen des Produktlebenszyklus auf und ermitteln die dazugehörigen Dokumente. |
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BPE 1.2 |
Die Schüler und Schülerinnen ordnen Dokumente den jeweiligen Bereichen der technischen Dokumentation zu und übertragen diese auf Situationen aus Alltags- und Arbeitswelt. |
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BPE 2 |
Aufbau von Technischen Dokumentationen |
10 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben den Aufbau einer Gebrauchsanleitung, benennen die Inhalte und untersuchen Gebrauchsanleitungen.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen und unterscheiden die einzelnen Elemente der Gebrauchsanleitungsinhalte und beurteilen Gebrauchsanleitungen. |
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BPE 2.2 |
Die Schülerinnen und Schüler analysieren, beurteilen und optimieren verschiedenartige Gebrauchsanleitungen. |
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BPE 3 |
Sprache in der Technischen Dokumentation |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler benennen Regeln für verständliche Sprache und übertragen diese auf eigene Texte.
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BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Texte auf Verstöße gegen die Verständlichkeit. Sie ordnen diese im Regelwerk ein und formulieren diese richtig aus. |
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BPE 3.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Verständlichkeit der Sprache in Gebrauchsanleitungen und wenden das Regelwerk auf eigene Texte an. |
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---|---|---|---|
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BPE 4 |
Warnhinweise |
10 |
---|---|---|
Die Schülerinnen und Schüler gestalten rechtssichere Warnhinweise.
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BPE 4.1 |
Die Schülerinnen und Schüler wenden die erlernten Regeln für Warnhinweise an und begründen den Aufbau der Warnhinweise. |
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BPE 4.2 |
Die Schülerinnen und Schüler führen eine einfache Risikoanalyse durch, entwerfen eigene Warnhinweise und ordnen das dementsprechende Signalwort zu. |
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BPE 5 |
Gehirn |
10 |
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Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich die Arbeitsweise des Gehirns in Bezug auf seine Lernleistung und wenden die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der Gestaltung von Gebrauchsanleitungen an.
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BPE 5.1 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die unterschiedlichen Gehirnfunktionen und deren Auswirkungen auf das Lernverhalten. |
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BPE 5.2 |
Die Schülerinnen und Schüler leiten aus dem Wissen über das Gehirn die Gestaltung einer Gebrauchsanleitung ab. |
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Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
30 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 6 |
Gesetze und Normen |
30 |
---|---|---|
Die Schülerinnen und Schüler sind mit den erforderlichen Rechtsvorschriften vertraut und bewerten dahin gehend technische Dokumentationen. Sie erstellen und formulieren eigene Dokumentationen nach gültigen Rechtsvorschriften.
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BPE 6.1 |
Die Schülerinnen und Schüler untersuchen Produkthaftungsfälle und beurteilen diese aufgrund der erlernten Gesetze. Sie übertragen die einschlägigen Rechts- und Sicherheitsvorschriften auf eigene technische Dokumentationen. |
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BPE 6.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben den Ablauf der Prozesse, die für die Anbringung der Kennzeichnungen notwendig sind. |
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BPE 6.3 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten von Normen und benennen die jeweiligen Normungsorganisationen. |
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BPE 6.4 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene Arten von Warnhinweisen und ordnen diese in die Gebrauchsanleitung ein. |
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BPE 7 |
Bilder in Gebrauchsanleitungen |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Bedeutung von Bildern und Piktogrammen in Gebrauchsanleitungen.
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BPE 7.1 |
Die Schülerinnen und Schüler geben die unterschiedlichen Abbildungsarten, deren Zwecke und die Vor- und Nachteile wieder. Sie analysieren Bilder und zeigen auf, welche Bilder sich für eine Gebrauchsanleitung eignen. |
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BPE 7.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben den Aufbau von Piktogrammen und übertragen die erlernten Regeln auf selbst gestaltete Piktogramme. |
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BPE 8 |
Gestaltung einer Technischen Dokumentation |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Prinzipien zur Layoutgestaltung einer technischen Dokumentation.
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BPE 8.1 |
Die Schülerinnen und Schüler formulieren allgemeine Gestaltungskriterien und ermitteln den Zusammenhang zur Gebrauchstauglichkeit von technischen Dokumentationen. |
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BPE 8.2 |
Die Schülerinnen und Schüler übertragen die erlernten Kriterien auf die Layoutgestaltung. |
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BPE 9 |
Zielgruppenanalyse |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben unterschiedliche Zielgruppenanalysen und übertragen diese auf eigene Projekte.
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BPE 9.1 |
Die Schülerinnen und Schüler untersuchen verschiedene Arten der Zielgruppenanalyse. |
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BPE 9.2 |
Die Schülerinnen und Schüler führen eine Zielgruppenanalyse durch und präsentieren ihre Ergebnisse. |
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Operatorenliste
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung | Zuordnung Anforderungsbereiche |
---|---|---|
ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
|
II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
|
II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
|
II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
|
II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
|
II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
|
II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
|
II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
|
II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
|
I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
|
III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
|
II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
|
III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
|
III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
|
I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
|
III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
|
I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
|
II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
|
III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
|
I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
|
I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
|
II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
|
III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
|
II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
|
II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
|
I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
|
II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
|
I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
|
II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
|
I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
|
II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
|
I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
|
I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
|
I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
|
I, II |