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Umweltrecht
Vorbemerkungen
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Fachliche Vorbemerkungen
Das Fach „Umweltrecht“ ist aufgrund der Vielfalt von Gesetzen und Verordnungen, mit denen Umweltschutztechnische Assistentinnen und Assistenten im Berufsleben in Berührung kommen können, von großer Bedeutung. Daher ist der Anspruch des Faches, den Schülerinnen und Schülern ein für den beruflichen Einsatz in Industrie und Wissenschaft notwendiges Verständnis für umweltrechtliche Fragestellungen und Zusammenhänge zu vermitteln.
Die erste Bildungsplaneinheit „Allgemeines Umweltrecht“ vermittelt grundlegende Kenntnisse über Ziele und Träger des Umweltschutzes.
Verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben setzen einen Rahmen, innerhalb dessen Umweltschutz stattfindet. Dabei wird das Spannungsfeld deutlich, in welchem sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Institutionen des Wirtschaftslebens und des Umweltschutzes befinden.
Mithilfe von Umweltschutzprinzipien und einer zeitgemäßen Anpassung der Gesetzgebung an die aktuellen Bedürfnisse von Gesellschaft und Umwelt lassen sich Lösungsansätze dieses Spannungsfeldes aufzeigen. Umweltvergehen und Haftungsgrundsätze gewinnen im Zeitgeschehen zunehmend an Bedeutung. Um die Haftungsfrage klären zu können, müssen Unternehmen bzw. Anlagen spezifiziert werden.
Die Bildungsplaneinheit „Schutz vor gefährlichen Stoffen“ vermittelt zunächst einen Überblick über Gefahren für den Beschäftigten und die Umwelt, die im Umgang mit gefährlichen Stoffen bestehen. Durch gesetzliche Vorgaben bezüglich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen sollen diese Gefahren auf ein für die Beschäftigten und die Umwelt verträgliches Mindestmaß beschränkt werden. Diese Zielsetzung wird durch Verbote, Beschränkungen und arbeitsplatz- und stoffspezifische Grenzwerte gefördert.
In der Bildungsplaneinheit „Immissionsschutz“ lernen die Schülerinnen und Schüler verschiedene Genehmigungsverfahren für Anlagen kennen. Dabei kann die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung den Ausschlag darüber geben, welche Form des Genehmigungsverfahrens anzuwenden ist. Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Zusammenhänge und sind zudem in der Lage, eine begründete Entscheidung bezüglich des Genehmigungsverfahrens zu treffen.
Die Unterscheidung in Großfeuerungsanlagen und Kleinfeuerungsanlagen ist hinsichtlich der Grenzwertsetzung von Emissionen von Relevanz.
In diesem Zusammenhang gewinnt die Belastung durch Verkehrslärm zunehmend an Bedeutung.
Das Fach „Umweltrecht“ baut auf Inhalte des Faches „Mathematik I“ auf und setzt diese anwendungsbezogen um.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Bildungsplanübersicht
Schuljahr | Bildungsplaneinheiten | Zeitricht-wert | Gesamt-stunden | ||
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Schuljahr 2 | Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) | 10 | |||
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8 | ||||
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5 | ||||
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12 | 35 | |||
Zeit für Leistungsfeststellung | 5 | ||||
40 |
Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
10 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Allgemeines Umweltrecht |
8 |
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Die Schülerinnen und Schüler problematisieren das Spannungsfeld zwischen Wirtschaftswachstum und Naturschutz und bewerten kritisch mögliche Lösungsansätze. Sie erkennen den Staat als Träger des Umweltschutzes und beschreiben verfassungsrechtliche und internationale Grundlagen bei der Gesetzgebung. Sie unterscheiden fallbezogen bezüglich der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG).
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BPE 1.1 |
Die Schülerinnen und Schüler formulieren die Ziele des Umweltschutzes, ihre möglichen Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und Lösungsansätze in diesem Spannungsfeld. |
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BPE 1.2 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden zwischen den Trägern des Umweltschutzes. Sie wenden die gesetzlichen Grundlagen und die Umweltschutzprinzipien an und unterscheiden Fälle der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Fällen, in welchen das Umwelthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. |
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BPE 2 |
Schutz vor gefährlichen Stoffen |
5 |
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Die Schülerinnen und Schüler erkunden den unterschiedlichen Anwendungsbereich von Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung. Sie begründen die Notwendigkeit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und eines Sicherheitsdatenblattes. Sie benennen Grundpflichten und Sicherheitsmaßnahmen, die vom Arbeitgeber ergriffen werden müssen, und unterscheiden dabei die Begriffe Arbeitsplatzgrenzwert und biologischer Grenzwert. Die Schülerinnen und Schüler erläutern Verbote und Beschränkungen, die für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Zweck und Anwendungsbereich von Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung und wenden ihre Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen an. Sie erläutern die Bedeutung des Sicherheitsdatenblatts. |
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BPE 2.2 |
Die Schülerinnen und Schüler erläutern Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten beim Umgang mit gefährlichen Stoffen. |
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BPE 3 |
Immissionsschutz |
12 |
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Die Schülerinnen und Schüler erkennen die zunehmende Bedeutung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und ausgewählter Bundes-Immissionsschutzverordnungen. Sie unterscheiden spezifische Rechtsbegriffe. Sie erläutern Kriterien für Klein- und Großfeuerungsanlagen und welche Form des Genehmigungsverfahrens eine Anlage durchlaufen muss. Sie begründen die Pflichten der Betreiber von Anlagen. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln auf der Basis von gesetzlichen Bestimmungen Grenzwerte für Emissionen und können diese anlagenbezogen anwenden. Sie erläutern aktuelle verkehrsbezogene Maßnahmen des Immissionsschutzes und stellen einen globalen Bezug her.
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BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz. |
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BPE 3.2 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden genehmigungspflichtige von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen. Sie begründen unter Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 4. und 9. Bundes-Immissionsschutz-verordnung (BImSchV) die zu durchlaufenden spezifischen Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie benennen die Aufgaben eines Immissionsschutzbeauftragten. |
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BPE 3.3 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Großfeuerungsanlagen und ermitteln anlagenbezogene Grenzwerte. |
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BPE 3.4 |
Die Schülerinnen und Schüler kategorisieren Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und diskutieren kritisch ihre Anwendung im Alltag. |
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Operatorenliste
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung | Zuordnung Anforderungsbereiche |
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ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
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II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
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II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
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II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
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II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
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II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
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II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
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II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
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II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
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I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
|
III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
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II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
|
III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
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III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
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I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
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III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
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I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
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II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
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III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
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I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
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I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
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II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
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III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
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II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
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II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
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I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
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II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
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I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
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II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
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I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
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II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
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I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
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I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
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I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
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I, II |