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Analytische Chemie
Vorbemerkungen
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Fachliche Vorbemerkungen
Die analytische Chemie ist ein zentrales Betätigungsfeld für die Chemisch-technischen Assistentinnen und Assistenten. Insbesondere in Laboren der pharmazeutischen und chemischen Industrie sind fundierte theoretische und praktische analytische Kenntnisse erforderlich. Aus diesem Grund ist eine enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis unabdingbar. Die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit werden vornehmlich im praktischen Laborunterricht thematisiert.
Die quantitative Analyse dient zur Vermittlung der nasschemischen Verfahren Gravimetrie und Volumetrie. Dabei sollen die verschiedenen Reaktionstypen erlernt und angewendet werden. Insbesondere in den Fächern „Mathematik I“, „Organische Chemie“ und „Allgemeine und anorganische Chemie“ werden ergänzende Grundlagen für das analytische Verständnis gelegt.
Im Rahmen der qualitativen Analyse vernetzen die Schülerinnen und Schüler die verschiedenen Bausteine der nasschemischen Analytik. Aufgrund der geringer werdenden Bedeutung im beruflichen Alltag wird dieses Teilgebiet nur exemplarisch unterrichtet.
Die instrumentelle Analytik stellt das bedeutsamste Arbeitsgebiet der Chemisch-technischen Assistentinnen und Assistenten dar. Dem wird Rechnung getragen, indem die am häufigsten verbreiteten chromatografischen Methoden und Geräte vorgestellt und exemplarisch chromatografische und biochemische Verfahren besprochen werden, wie sie in modernen Laboren routinemäßig zur Anwendung kommen. Insbesondere hier ist der Einsatz digitaler Medien zur Datenbankrecherche, Methodenentwicklung und Auswertung unerlässlich.
Unter Beachtung von Probennahme und Probenvorbereitung werden praxisrelevante Analysen erarbeitet. Ergänzend erstellen die Schülerinnen und Schüler standardisierte Arbeitsvorschriften.
Die Analytik und die Qualitätssicherung sind untrennbar miteinander verbunden. Daher werden Bausteine der analytischen Qualitätssicherung thematisiert.
Das Fach „Analytische Chemie“ baut auf Inhalte des Faches „Mathematik I“ auf und setzt diese anwendungsbezogen um.
Aufgrund der Heterogenität sollen unterstützend auch Methoden zur Binnendifferenzierung und individuellen Förderung eingesetzt werden.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Bildungsplanübersicht
Schuljahr | Bildungsplaneinheiten | Zeitricht-wert | Gesamt-stunden | ||
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Schuljahr 1 | Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) | 30 | |||
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5 | ||||
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15 | ||||
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30 | ||||
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15 | ||||
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10 | 105 | |||
Zeit für Leistungsfeststellung | 15 | ||||
120 | |||||
Schuljahr 2 | Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) | 20 | |||
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20 | ||||
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20 | ||||
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6 | ||||
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4 | 70 | |||
Zeit für Leistungsfeststellung | 10 | ||||
80 |
Schuljahr 1
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
30 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Grundlagen der Analytik |
5 |
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Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Teilbereiche der analytischen Chemie und lernen dabei wichtige Grundbegriffe und den analytischen Prozess kennen.
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BPE 1.1 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben wichtige Grundbegriffe der Analytik. Sie unterscheiden Aufgabenbereiche der chemischen Analytik und charakterisieren dabei den analytischen Prozess. |
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BPE 2 |
Gravimetrische Verfahren |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler lernen den Reaktionstyp der Fällungsreaktionen kennen und übertragen diesen auf das nasschemische, quantitative Analyseverfahren der Gravimetrie.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler formulieren Reaktionsgleichungen von Fällungsreaktionen als grundlegenden Reaktionstyp der Gravimetrie. Sie benennen die Grundbegriffe der Gravimetrie, beschreiben deren Grundoperationen und wenden diese auf verschiedene gravimetrische Bestimmungsmethoden an. Sie berechnen Analysen unter Anwendung des stöchiometrischen Faktors und beurteilen deren Ergebnisse. |
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BPE 3 |
Volumetrische Verfahren |
30 |
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Die Schülerinnen und Schüler lernen die Grundbegriffe und Grundoperationen der Volumetrie kennen. Sie wenden diese auf volumetrische Bestimmungsmethoden an, unterscheiden diese nach Reaktionstypen und übertragen diese auf praxisrelevante volumetrische Untersuchungen.
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BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen und erläutern die Grundbegriffe und Grundoperationen der Volumetrie. |
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BPE 3.2 |
Die Schülerinnen und Schüler wenden verschiedene volumetrische Bestimmungsmethoden an, unterscheiden diese nach Reaktionstypen und übertragen diese auf praxisrelevante Titrationen. Sie berechnen volumetrische Analysen und beurteilen deren Ergebnisse. |
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BPE 4 |
Qualitative Analyse |
15 |
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Die Schülerinnen und Schüler lernen wichtige Grundbegriffe und Grundgrößen der qualitativen Analytik kennen und wenden dieses Wissen auf die Bestimmung von Anionen und Kationen einer Probe an.
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BPE 4.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen wichtige Grundbegriffe und Grundgrößen der qualitativen Analyse und erläutern deren Bedeutung für die Durchführung einer Analyse. |
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BPE 4.2 |
Die Schülerinnen und Schüler formulieren Einzelnachweise ausgewählter Anionen und begründen die Anwendung eines Sodaauszugs. Aufgrund der Löslichkeiten leiten sie die Zugehörigkeit von Kationen in verschiedene analytische Gruppen ab. Die Schülerinnen und Schüler formulieren Einzelnachweise ausgewählter Kationen. Die Schülerinnen und Schüler erklären die Behandlung unlöslicher Analysenproben anhand eines ausgewählten Aufschlussverfahrens. |
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BPE 5 |
Dünnschichtchromatografie |
10 |
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Die Schülerinnen und Schüler trennen Stoffgemische mithilfe der Dünnschichtchromatografie auf und bestimmen deren Zusammensetzung qualitativ.
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BPE 5.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen wichtige chromatografische Grundbegriffe und erläutern deren Bedeutung. |
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BPE 5.2 |
Die Schülerinnen und Schüler führen dünnschichtchromatografische Analysen durch. Sie entwickeln geeignete Trennmethoden und beurteilen das Trennergebnis. |
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Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
20 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 6 |
Instrumentelle chromatografische Methoden |
20 |
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Die Schülerinnen und Schüler lernen chromatografische Trennprinzipien und Kenngrößen chromatografischer Systeme kennen und differenzieren dabei das Prinzip der Flüssig- und Gaschromatografie. Sie kennen den Aufbau und die Funktionsweise chromatografischer Analysengeräte, wählen für eine Bestimmung eine chromatografische Methode aus und optimieren diese.
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BPE 6.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen wichtige chromatografische Trennprinzipien und erläutern deren Bedeutung. |
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BPE 6.2. |
Die Schülerinnen und Schüler charakterisieren Analyte und chromatografische Systeme mithilfe geeigneter Parameter. Sie werten Chromatogramme aus, berechnen chromatografische Kenngrößen und beurteilen das Trennergebnis. Mithilfe der Van-Deemter-Gleichung entwickeln sie Strategien zur Optimierung von Trennungen. |
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BPE 6.3 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden das Prinzip der Flüssig- und Gaschromatografie und übertragen diese auf instrumentelle chromatografische Verfahren. Sie entwickeln geeignete Trennmethoden und beurteilen das Trennergebnis. |
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BPE 7 |
Anwendung chromatografischer Analyseverfahren |
20 |
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Die Schülerinnen und Schüler planen instrumentell-chromatografische Analysen und beachten Prinzipien einer sachgerechten Analysenführung.
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BPE 7.1 |
Die Schülerinnen und Schüler benennen verschiedene Kalibriermethoden und wenden diese sachgerecht an. |
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BPE 7.2 |
Die Schülerinnen und Schüler planen instrumentell-chromatografische Analysen, führen diese sachgerecht durch, werten die Analysenergebnisse aus und beurteilen diese. |
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BPE 8 |
Qualitätssicherung |
6 |
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Die Schülerinnen und Schüler lernen die Qualitätssicherung als einen wichtigen Bestandteil der analytischen Chemie kennen.
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BPE 8.1 |
Die Schülerinnen und Schüler nennen Grundbegriffe der Qualitätssicherung und ausgewählte Validierungsparameter in der analytischen Chemie. |
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BPE 9 |
Ausgewählte biochemische Analysenverfahren |
4 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Grundlagen enzymatischer Bestimmungen an je einem ausgewählten Beispiel.
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BPE 9.1 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben das Funktionsprinzip ausgewählter biochemischer Analyseverfahren. |
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Operatorenliste
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung | Zuordnung Anforderungsbereiche |
---|---|---|
ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
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II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
|
II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
|
II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
|
II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
|
II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
|
II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
|
II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
|
II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
|
I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
|
III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
|
II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
|
III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
|
III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
|
I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
|
III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
|
I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
|
II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
|
III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
|
I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
|
I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
|
II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
|
III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
|
II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
|
II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
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I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
|
II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
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I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
|
II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
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I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
|
II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
|
I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
|
I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
|
I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
|
I, II |