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Bildungsplanarbeit Berufskollegs Assistenz

Übungen zur Drogenkunde

Vorbemerkungen

Fachliche Vorbemerkungen

1. Fachspezifischer Bildungsauftrag (Bildungswert des Faches)
Im Fach „Übungen zur Drogenkunde“ entwickeln die Schülerinnen und Schüler Fähigkeiten und Fertigkeiten im Erkennen, Untersuchen und Beurteilen pflanzlicher Drogen unter organoleptischen, makroskopischen, mikroskopischen und anderen Aspekten, wie sie für den Umgang mit Drogen in der Apotheke benötigt werden.
Die Identitätsprüfung einer Arzneidroge ist die Voraussetzung für die Verwendung in der Apotheke und die Abgabe. Die Schülerinnen und Schüler untersuchen pflanzliche Drogen nach Arzneibuchmonografien oder anderen apothekengerechten Vorschriften und bestimmen deren Identität. Die Überprüfung geschieht vor allem nach makroskopischen und mikroskopischen Merkmalen.

2. Fachliche Aussagen zum Kompetenzerwerb, prozessbezogene Kompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln im aktiven Umgang mit dem Mikroskop nachhaltig die erforderliche fachpraktische Sach‑, Erkenntnisgewinnungs- und Bewertungskompetenz.
Die Schülerinnen und Schüler benennen die Teile eines Mikroskops und gehen mit diesem sicher um. Sie stellen fachgerecht mikroskopische Präparate her und wenden die Grundsätze mikroskopischer Zeichentechnik an.
Die Schülerinnen und Schüler erkennen aus dem Fach „Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka“ bekannte typische Strukturen der pflanzlichen Organisation und stellen diese zeichnerisch dar. Sie erkennen in einem Pulverpräparat die in einer Monografie aufgeführten Merkmale. Sie unterscheiden leicht zu verwechselnde Drogen anhand eindeutiger mikroskopischer Merkmale.
Einen weiteren Ausbildungsschwerpunkt bildet die Analyse von Tees und Teemischungen sowie deren Protokollierung und Interpretation.
Anliegen ist es, bei den Schülerinnen und Schülern Sorgfalt im Umgang mit Arbeitsmaterialien, Ausdauer sowie Beobachtungs- und Differenzierungsvermögen auszuprägen und gleichzeitig das Verständnis für die Notwendigkeit exakten Arbeitens zu entwickeln. Der Erwerb digitaler Kompetenzen soll durch die Verwendung digitaler Technologien bei der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse gefördert werden.

3. Ergänzende fachliche Hinweise
Das Fach „Übungen zur Drogenkunde“ erlaubt es den Schülerinnen und Schülern die Individualität und Komplexität von (Arznei‑)Pflanzen anhand der daraus gewonnenen Drogen zu erleben. Dies hilft ihnen, die Notwendigkeit ökologisch nachhaltigen Handelns für den Erhalt einer diversen Flora und damit der gesamten Biosphäre besser zu verstehen. Hierzu werden die Schülerinnen und Schüler auch zu einem ressourcenschonenden Verhalten sowie einem rationalen und umweltschonenden Umgang mit Chemikalien angeleitet.
Um eine intensive Förderung jeder Schülerin und jedes Schülers zu gewährleisten, ist der Unterricht im Fach „Übungen zur Drogenkunde“ in halber Klassenstärke vorgesehen.
Die „Übungen zur Drogenkunde“ sind aufbauend auf dem vermittelten theoretischen Fachwissen sowie in inhaltlicher und zeitlicher Abstimmung mit dem Fach „Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka“ zu realisieren.

Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Eine Ausnahme stellt das Projekt „Dünnschichtchromatographie“ im zweiten Schuljahr dar, das verbindlich durchzuführen ist.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.

Schuljahr 1

Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP)

10

Vertiefung

Individualisiertes Lernen

Projektunterricht

z. B.
Übungen
Anwendungen
Wiederholungen
z. B.
Selbstorganisiertes Lernen
Lernvereinbarungen
Binnendifferenzierung
z. B.
Anlegen einer Drogensammlung
Reinheitsprüfungen
Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.

BPE 1

Makroskopische Untersuchung gebräuchlicher Arzneidrogen

6

Die Schülerinnen und Schüler prüfen gebräuchliche Arzneidrogen makroskopisch.

BPE 1.1

Die Schülerinnen und Schüler prüfen gebräuchliche Arzneidrogen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln organoleptisch und makroskopisch auf Identität und dokumentieren dies.

Makroskopische Untersuchung gebräuchlicher Arzneidrogen
30 Ganz- bzw. Schnittdrogen
  • organoleptische Untersuchung
  • makroskopische Identitätsprüfung
  • Dokumentation

BPE 2

Mikroskopische Untersuchung gebräuchlicher Arzneidrogen

19

Die Schülerinnen und Schüler prüfen gebräuchliche Arzneidrogen mikroskopisch.

BPE 2.1

Die Schülerinnen und Schüler erklären den Aufbau und die Handhabung des Lichtmikroskops. Sie wenden das Lichtmikroskop unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit richtig an.

Umgang mit dem Mikroskop
Nutzung digitaler Technologien
  • Aufbau
  • Handhabung
  • Herstellung mikroskopischer Präparate
  • Größenmessung
  • zeichnerische Auswertung
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

BPE 2.2

Die Schülerinnen und Schüler prüfen gebräuchliche Arzneidrogen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln mikroskopisch auf Identität und dokumentieren dies.

Zytologische und histologische Merkmale gebräuchlicher Arzneidrogen
Pulver- bzw. Schnittpräparate
vgl. „Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka“ (BPE 1 und 2)
  • Blattdrogen
  • Blütendrogen
  • Krautdrogen
  • Fruchtdrogen
  • Rindendrogen
  • Rhizomdrogen
  • Wurzeldrogen

Zeit für Leistungsfeststellung

5

35

40

Schuljahr 2

Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP)

10

Vertiefung

Individualisiertes Lernen

Projektunterricht

z. B.
Übungen
Anwendungen
Wiederholungen
z. B.
Selbstorganisiertes Lernen
Lernvereinbarungen
Binnendifferenzierung
Dünnschichtchromatografie
z. B.
Wasserdampfdestillation
Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.

BPE 3

Analyse von Teemischungen

8

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Teegemische gebräuchlicher Arzneidrogen.

BPE 3.1

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Teegemische. Sie benennen die einzelnen Bestandteile und ordnen ihnen die passenden Inhaltsstoffe und Indikationsgebiete zu.

Untersuchung von Teegemischen
exemplarisch fertige Teemischungen
vgl. „Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka“ (BPE 5 und 6)

BPE 4

Prüfung auf Identität

17

Die Schülerinnen und Schüler prüfen gebräuchliche Arzneidrogen auf Identität.

BPE 4.1

Die Schülerinnen und Schüler prüfen und beurteilen gebräuchliche Arzneidrogen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln auf Identität und dokumentieren dies.

Prüfung gebräuchlicher Arzneidrogen

  • organoleptisch
  • makroskopisch
  • mikroskopisch

  • physikalisch-chemisch
histochemische Nachweise, Bornträger-Reaktion
  • Dokumentation der Prüfung und Gesamtbeurteilung
Nutzung digitaler Technologien
vgl. „Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien“ (BPE 4.4)

Zeit für Leistungsfeststellung

5

35

40

Operatorenliste

In den Zielformulierungen der Bildungsplaneinheiten werden Operatoren (= handlungsleitende Verben) verwendet. Diese Zielformulierungen legen fest, welche Anforderungen die Schülerinnen und Schüler in der Regel erfüllen. Zusammen mit der Zuordnung zu einem der drei Anforderungsbereiche (AFB; I: Reproduktion, II: Reorganisation, III: Transfer/Bewertung) dienen Operatoren einer Präzisierung der Zielformulierungen. Dies sichert das Erreichen des vorgesehenen Niveaus und die angemessene Interpretation der Standards.

Anforderungsbereiche


Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator Erläuterung Zuordnung
Anforderungsbereiche
ableiten
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
II
abschätzen
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
II
analysieren, untersuchen
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
II
anwenden, übertragen
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
II, III
aufbauen
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
II
aufstellen
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
II
auswerten
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
II, III
begründen
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
II
benennen, nennen, angeben
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
I
beraten
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
III
berechnen
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
II
beschreiben
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
I, II
bestimmen
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
I
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
III
beurteilen, Stellung nehmen
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
III
bewerten, kritisch Stellung nehmen
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
III
charakterisieren
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
II
darstellen, darlegen
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
I, II
diskutieren, erörtern
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
III
dokumentieren
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
I, II
durchführen
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
I, II
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
II
empfehlen
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
II
entwickeln, entwerfen, gestalten
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
III
erklären
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
I, II
erläutern
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
II
ermitteln
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
I, II
erschließen
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
II
formulieren
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
I
herstellen
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
II, III
implementieren
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
II, III
informieren
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
II
interpretieren, deuten
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
III
kennzeichnen
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
II
optimieren
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
II, III
planen
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
III
präsentieren
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
II
skizzieren
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
I
übersetzen
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
II
validieren, testen
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
I
verallgemeinern
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
II
verdrahten
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
I, II
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
II
wiedergeben
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
I
zeichnen
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
I, II
zeigen, aufzeigen
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
I, II
zusammenfassen
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
I, II

Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Stuttgart, 07.09.2024
Bildungsplan für das Berufskolleg
hier: Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
Berufskolleg für technische Assistenten (Bildungsplan zur Erprobung)
Vom
Aktenzeichen KM 41-6623-3/4/1

I.

II.

Für das Berufskolleg gilt der als Anlage beigefügte Bildungsplan.
Der Bildungsplan gilt
für das Schuljahr 1 ab 1. August 2023.
für das Schuljahr 2 ab 1. August 2024.

Übungen zur Drogenkunde – Bildungsplan zur Erprobung
Bildungsplan für das Berufskolleg
Pharmazeutisch-technische Assistenten

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