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Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
Fachliche Vorbemerkungen
1. Fachspezifischer Bildungsauftrag
Das Fach „Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde“ vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Gefahrstoffen, sowohl in ihren Labortätigkeiten als auch in ihrem sonstigen beruflichen und privaten Alltag. Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, die Auswertung von Informationsquellen, auch der digitalen, und ein Verständnis möglicher Gefahren, die von bestimmten Stoffen ausgehen können, ermöglichen es den Schülerinnen und Schülern, sorgfältig und gewissenhaft den Arbeits- und Umweltschutz umzusetzen. Darüber hinaus zeigen sie Ursachen und Folgen ausgewählter Umweltprobleme auf, nennen Lösungsansätze und beurteilen diese.
So trägt dieses Fach dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler verantwortungsbewusste Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie weitsichtige Beraterinnen und Berater auch zu Umweltfragen werden. Durch Ausbildung und Prüfung in diesem Fach erhalten die Schülerinnen und Schüler die Klassifikation als Person mit Sachkenntnis zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV. Ziele und Inhalte des Faches müssen dieser verantwortungsvollen Tätigkeit gerecht werden, die auch die Beratung zu einem nachhaltigen Umgang und fachgerechter Entsorgung mit Gefahrstoffen einschließt und Missbrauch verhindert.
Einige Inhalte dieses Faches, insbesondere gesetzliche Vorschriften und Umweltprobleme werden bisweilen aktualisiert und ergänzt. Daher ist es notwendig, aktuelle Entwicklungen aufzugreifen und im Unterricht die jeweils aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen. Dies wird im Bildungsplan durch die Inhaltszeile „Weitere aktuelle gefahrstoffrelevante gesetzliche Bestimmungen“ berücksichtigt.
2. Fachspezifischer Kompetenzerwerb
Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Fach „Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde“ die Kompetenz, selbstständig Informationen zu Gefahrstoffen zu finden, auszuwerten und darauf aufbauend Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Laborunterricht sowie in der Apotheke umzusetzen und zu dokumentieren. Ausgehend von Vorkenntnissen aus dem Fach „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ werden sie befähigt, Gefahren, die von bestimmten Stoffen ausgehen, zu kennen, abzuschätzen und adressatengerecht zu kommunizieren. Hierfür sind ein Einblick über das aktuelle Gefahrstoffrecht, die Beurteilung zuverlässiger Informationsquellen sowie ein Überblick über wichtige Gefahrstoffgruppen und Maßnahmen bei Vergiftungen notwendig.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten darüber hinaus Grundlagen, aktuelle Umweltprobleme zu verstehen und darauf angemessen reagieren zu können.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.
Schuljahr 1
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
5 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 1 |
Arbeitsschutz |
12,5 |
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Die Schülerinnen und Schüler benennen Gefahrstoffe und leiten Gefährdungspotenziale ab. Sie beschreiben auf Arbeitsschutzvorschriften basierende vorgeschriebene Verhaltensschutzrichtlinien und wenden Schutzmaßnahmen an.
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BPE 1.1 |
Die Schülerinnen und Schüler ordnen Gefahrstoffe in Gefahrstoffgruppen ein. Sie erläutern wichtige Begriffe des Gefahrstoffrechts und geben den Aufbau des Gefahrstoffrechts wieder. |
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BPE 1.2 |
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Arbeitsschutzmaßnahmen, wenden sie im Rahmen des Apothekenbetriebs und in naturwissenschaftlichen Fachräumen an und dokumentieren sie. Dafür werten sie einschlägige, auch digitale Informationsquellen, aus. |
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Zeit für Leistungsfeststellung
2,5
17,5
20
Schuljahr 2
Vertiefung – Individualisiertes Lernen – Projektunterricht (VIP) |
10 |
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Die Themenauswahl des Projektunterrichts hat aus den nachfolgenden Bildungsplaneinheiten unter Beachtung fächerverbindender Aspekte zu erfolgen.
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BPE 2 |
Abgabe und Kennzeichnung von Gefahrstoffen |
12,5 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die gesetzlichen Anforderungen an die Abgabe von Gefahrstoffen. Sie wenden die relevanten gesetzlichen Vorgaben zur Gefahrstoffkennzeichnung an.
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BPE 2.1 |
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Gefahrstoff, Arzneimittel und Biozidprodukte. Dabei nennen sie Abgabevoraussetzungen von Gefahrstoffen an private und gewerbliche Endverbraucher, führen sie durch und dokumentieren sie. Des Weiteren zeigen sie Missbrauch auf und leiten entsprechende Maßnahmen ab. |
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BPE 2.2 |
Die Schülerinnen und Schüler geben die Anforderung zur Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen und Bioziden an und führen sie für konkrete Beispiele durch. |
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BPE 3 |
Wirkung und Eigenschaften von Gefahrstoffen |
12,5 |
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Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Grundlagen der Toxikologie. Sie ermitteln bei Vergiftungen die geeigneten Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dabei nutzen sie auch verschiedene Informationsquellen.
Sie erläutern die schädlichen Wirkungen und Eigenschaften ausgewählter Stoffgruppen einschließlich deren Missbrauchspotenzial und ordnen spezielle Gefahrstoffe diesen Gruppen zu. Sie erkennen einen möglichen Fehlgebrauch und weisen auf Alternativen hin. Die Schülerinnen und Schüler erklären Entgiftungsmaßnahmen. Sie nehmen zu Umweltschutzthemen Stellung und leiten geeignete Maßnahmen ab. |
BPE 3.1 |
Die Schülerinnen und Schüler erklären Gefahrenpotenziale ausgewählter Gefahrstoffgruppen. Sie ordnen Gefahrstoffe diesen Gruppen zu. So begründen sie Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere die Anwendung von Präparaten aus dem Notfallsortiment nach ApBetrO. |
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BPE 3.2 |
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Grundlagen der Toxikologie ausgewählter Gefahrstoffgruppen. Sie begründen bei Vergiftungen die geeigneten Erste-Hilfe-Maßnahmen und werten dabei verschiedene Informationsquellen aus. Sie beurteilen die Gefährlichkeit legaler und illegaler Drogen. |
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|
Zeit für Leistungsfeststellung
5
35
40
Operatorenliste
Anforderungsbereiche
Anforderungsbereiche:
Anforderungsbereich I umfasst die Reproduktion und die Anwendung einfacher Sachverhalte und Fachmethoden, das Darstellen von Sachverhalten in vorgegebener Form sowie die Darstellung einfacher Bezüge.
Anforderungsbereich II umfasst die Reorganisation und das Übertragen komplexerer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Anwendung von technischen Kommunikationsformen, die Wiedergabe von Bewertungsansätzen sowie das Herstellen von Bezügen, um technische Problemstellungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik zu lösen.
Anforderungsbereich III umfasst das problembezogene Anwenden und Übertragen komplexer Sachverhalte und Fachmethoden, die situationsgerechte Auswahl von Kommunikationsformen, das Herstellen von Bezügen und das Bewerten von Sachverhalten.
Operator | Erläuterung |
Zuordnung Anforderungsbereiche |
---|---|---|
ableiten |
auf der Grundlage relevanter Merkmale sachgerechte Schlüsse ziehen
|
II |
abschätzen |
auf der Grundlage von begründeten Überlegungen Größenordnungen angeben
|
II |
analysieren, untersuchen |
für eine gegebene Problem- oder Fragestellung systematisch bzw. kriteriengeleitet wichtige Bestandteile, Merkmale oder Eigenschaften eines Sachverhaltes oder eines Objektes erschließen und deren Beziehungen zueinander darstellen
|
II |
anwenden, übertragen |
einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode zur Lösungsfindung bzw. Zielerreichung auf einen anderen, ggf. unbekannten Sachverhalt beziehen
|
II, III |
aufbauen |
Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren
|
II |
aufstellen |
fachspezifische Formeln, Gleichungen, Gleichungssysteme, Reaktionsgleichungen oder Reaktionsmechanismen entwickeln
|
II |
auswerten |
Informationen (Daten, Einzelergebnisse o. a.) erfassen, in einen Zusammenhang stellen und daraus zielgerichtete Schlussfolgerungen ziehen
|
II, III |
begründen |
Sachverhalte oder Aussagen auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge oder weitere nachvollziehbare Argumente zurückführen
|
II |
benennen, nennen, angeben |
Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten oder Fakten ohne Erläuterung und Wertung aufzählen
|
I |
beraten |
eine Entscheidungsfindung fachkompetent und zielgruppengerecht unterstützen
|
III |
berechnen |
Ergebnisse aus gegebenen Werten/Daten durch Rechenoperationen oder grafische Lösungsmethoden gewinnen
|
II |
beschreiben |
Strukturen, Situationen, Zusammenhänge, Prozesse und Eigenschaften genau, sachlich, strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten darstellen, dabei wird auf Erklärungen oder Wertungen verzichtet
|
I, II |
bestimmen |
Sachverhalte und Inhalte prägnant und kriteriengeleitet darstellen
|
I |
bestätigen, beweisen, nachweisen, überprüfen, prüfen |
die Gültigkeit, Schlüssigkeit und Berechtigung einer Aussage (z. B. Hypothese, Modell oder Naturgesetz) durch ein Experiment, eine logische Herleitung oder sachliche Argumentation belegen bzw. widerlegen
|
III |
beurteilen, Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf Fachwissen sowie fachlichen Methoden und Maßstäben begründete Position über deren Sinnhaftigkeit vertreten
|
III |
bewerten, kritisch Stellung nehmen |
zu einem Sachverhalt oder einer Aussage eine eigene, auf gesellschaftlich oder persönliche Wertvorstellungen begründete Position über deren Annehmbarkeit vertreten
|
III |
charakterisieren |
spezifischen Eigenheiten von Sachverhalten, Objekten, Vorgängen, Personen o. a. unter leitenden Gesichtspunkten herausarbeiten und darstellen
|
II |
darstellen, darlegen |
Sachverhalte, Strukturen, Zusammenhänge, Methoden oder Ergebnisse etc. unter einer bestimmten Fragestellung in geeigneten Kommunikationsformaten strukturiert und ggf. fachsprachlich wiedergeben
|
I, II |
diskutieren, erörtern |
Pro- und Kontra-Argumente zu einer Aussage bzw. Behauptung einander gegenüberstellen und abwägen
|
III |
dokumentieren |
Entscheidende Erklärungen, Herleitungen und Skizzen zu einem Sachverhalt bzw. Vorgang angeben und systematisch ordnen
|
I, II |
durchführen |
eine vorgegebene oder eigene Anleitung bzw. Anweisung umsetzen
|
I, II |
einordnen, ordnen, zuordnen, kategorisieren, strukturieren |
Begriffe, Gegenstände usw. auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen; so wird deutlich, dass Zusammenhänge unter vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten begründet hergestellt werden
|
II |
empfehlen |
Produkte und Verhaltensweisen kunden- und situationsgerecht vorschlagen
|
II |
entwickeln, entwerfen, gestalten |
Wissen und Methoden zielgerichtet und ggf. kreativ miteinander verknüpfen, um eine eigenständige Antwort auf eine Annahme oder eine Lösung für eine Problemstellung zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln
|
III |
erklären |
Strukturen, Prozesse oder Zusammenhänge eines Sachverhalts nachvollziehbar, verständlich und fachlich begründet zum Ausdruck bringen
|
I, II |
erläutern |
Wesentliches eines Sachverhalts, Gegenstands, Vorgangs etc. mithilfe von anschaulichen Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verdeutlichen
|
II |
ermitteln |
einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren
|
I, II |
erschließen |
geforderte Informationen herausarbeiten oder Sachverhalte herleiten, die nicht explizit in dem zugrunde liegenden Material genannt werden
|
II |
formulieren |
Gefordertes knapp und präzise zum Ausdruck bringen
|
I |
herstellen |
nach anerkannten Regeln Zubereitungen aus Stoffen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen
|
II, III |
implementieren |
Strukturen und/oder Prozesse mit Blick auf gegebene Rahmenbedingungen, Zielanforderungen sowie etwaige Regeln in einem System umsetzen
|
II, III |
informieren |
fachliche Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und strukturieren
|
II |
interpretieren, deuten |
auf der Grundlage einer beschreibenden Analyse Erklärungsmöglichkeiten für Zusammenhänge und Wirkungsweisen mit Blick auf ein schlüssiges Gesamtverständnis aufzeigen
|
III |
kennzeichnen |
Markierungen, Symbole, Zeichen oder Etiketten anbringen, die geltenden Konventionen und/oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen
|
II |
optimieren |
einen gegebenen technischen Sachverhalt, einen Quellcode oder eine gegebene technische Einrichtung so verändern, dass die geforderten Kriterien unter einem bestimmten Aspekt erfüllt werden
|
II, III |
planen |
die Schritte eines Arbeitsprozesses antizipieren und eine nachvollziehbare ergebnisorientierte Anordnung der Schritte vornehmen
|
III |
präsentieren |
Sachverhalte strukturiert, mediengestützt und adressatengerecht vortragen
|
II |
skizzieren |
Sachverhalte, Objekte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduzieren und übersichtlich darstellen
|
I |
übersetzen |
einen Sachverhalt oder einzelne Wörter und Phrasen wortgetreu in einer anderen Sprache wiedergeben
|
II |
validieren, testen |
Erbringung eines dokumentierten Nachweises, dass ein bestimmter Prozess oder ein System kontinuierlich eine Funktionalität/Produkt erzeugt, das die zuvor definierten Spezifikationen und Qualitätsmerkmale erfüllt
|
I |
verallgemeinern |
aus einer Einsicht eine Aussage formulieren, die für verschiedene Anwendungsbereiche Gültigkeit besitzt
|
II |
verdrahten |
Betriebsmittel nach einem vorgegebenen Anschluss‑/ Stromlaufplan systematisch elektrisch miteinander verbinden
|
I, II |
vergleichen, gegenüberstellen, unterscheiden |
nach vorgegebenen oder selbst gewählten Gesichtspunkten problembezogen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln und gegenüberstellen sowie auf dieser Grundlage ggf. ein gewichtetes Ergebnis formulieren
|
II |
wiedergeben |
wesentliche Information und/oder deren Zusammenhänge strukturiert zusammenfassen
|
I |
zeichnen |
einen beobachtbaren oder gegebenen Sachverhalt mit grafischen Mitteln und ggf. unter Einhaltung von fachlichen Konventionen (z. B. Symbole, Perspektiven etc.) darstellen
|
I, II |
zeigen, aufzeigen |
Sachverhalte, Prozesse o. a. sachlich beschreiben und erläutern
|
I, II |
zusammenfassen |
das Wesentliche sachbezogen, konzentriert sowie inhaltlich und sprachlich strukturiert mit eigenen Worten wiedergeben
|
I, II |
Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
hier: Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
Berufskolleg für technische Assistenten (Bildungsplan zur Erprobung)
Vom
Aktenzeichen KM 41-6623-3/4/1
I.
II.
für das Schuljahr 1 ab 1. August 2023.
für das Schuljahr 2 ab 1. August 2024.